Walckerinnen im Schwabenland, CD Walcker Reinoldi Dortmund

Evacuant, Donnerstag, 07. November 2024, 18:46 (vor 672 Tagen) @ MCVL

Suppers Wirken betrachte ich aus mehreren Gründen dagegen äußerst kritisch, schon alleine durch seine Verfehlungen an historischen Orgeln, zu meinen, er wüsste es besser als Gabler, Schmahl, Holzhey, Goll usw.

Mit historischen Orgeln ist Bornefeld doch noch viel brutaler umgesprungen als Supper. Der Kahlschlag an historischen Schleifladenorgeln in seinem Tätigkeitsbereich ist unbeschreiblich. Die prominenten Gabler- und Holzheyorgeln fielen zum Glück nicht in seine Zuständigkeit, aber Goll-, Schmahl- und viele andere Orgeln namhafter Werkstätten hat er in konsequenter Unduldsamkeit böse misshandelt oder sogar ganz beseitigt.


Ohne Zweifel hat Bornefeld gewütet wie die Axt im Walde. Was ich ihm aber zugute halten möchte, ist sein unverkennbarer, konsequent durchgezogener Stil, sein Streben, etwas völlig anderes zu erreichen, als die meisten seiner Kollegen. Nichts zu kopieren, sondern tatsächlich neue Wege und Möglichkeiten auszuloten. Leider ist dabei vieles an historischer Substanz auf der Strecke geblieben.
Bei Supper fällt meines Erachtens aber erschwerend ins Gewicht, daß er seine Projekte unter dem Deckmäntelchen der Orgeldenkmalpflege durchgezogen hat.


Es hat halt eine gewisse unfreiwillige Komik, wenn man bei einem Bornefeld-Supper-Vergleich Bornefeld positiver darstellt und dabei ausgerechnet den Umgang mit historischen Orgeln als erstes Argument auffährt.

Was das "Deckmäntelchen der Orgelpflege" betrifft, muss man sagen: Bis in die 1950er Jahren wurde Denkmalpflege halt weithin so verstanden: Denkmalwert hat 1. das Gehäuse, 2. der Klang - d. h. ob der Klang mithilfe originaler oder moderner Technik erzeugt wird, und ob er aus originalen oder kopierten Pfeifen kommt, war bestenfalls zweitrangig.

Das 1957 beschlossene "Weilheimer Regulativ" hat nur punktuelle Fortschritte gebracht: Grundsätzlich wird Tonkanzellenladen mit mechanischer Traktur sowie dem Pfeifenbestand Denkmaleigenschaft zuerkannt; Veränderungen und Erweiterungen sollen nur ausnahmsweise gestattet sein, doch Kriterien, auf denen die Ausnahmen basieren sollten, wurden nicht formuliert. Zwischen Restaurierung und Rekonstruktion wurde nicht unterschieden.


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