Auftragsvergabe für Ausreinigung
....wenn noch Garantiezeiten laufen, die üblicherweise bei Abschluß eines Stimm- und Pflegevertrages sehr viel länger sind als die gesetzliche Gewährleistung, führt die "Zwischenschaltung" anderer Orgelbauer ohne Zustimmung des ursprünglichen Erbauers bzw. derjenigen Firma, die die Reinigung ausgeführt hat, stets zum Verlust der Garantie. Das sollte man sich also schon gut überlegen.Gruß,
Wolfgang
Welche Garantiezeit könnte bei einer 1977 erbauten Orgel heute noch laufen...?
Lg
Jörg
....die von der letzten Ausreinigung und Überholung.....Gruß,
Wolfgang
Dass bei der letzten Ausreinigung etwas über eine Garantie vereinbart worden wäre, ist mir nicht bekannt, ich schaue es aber gerne einmal nach, müsste ja im Angebot, der Rechnung oder den AGBs stehen...Aber werden wir doch mal konkret: Was wird denn bei einer reinen Ausreinigung gemacht, wofür der OB eine Garantie geben müsste? Ein einfaches Bsp.: Pfeifen ausbauen, alles saubermachen, Mechanik nachregulieren, Pfeifen reinigen, Laden, Windkanäle etc reinigen, ggf. bewegliche Teile nachjustieren oder vielleicht auch mal eines ersetzen, Pfeifen wieder rein, Stimmen, ggf. Ansprache prüfen und korrigieren. Auf was müsste jetzt der Orgelbauer Garantie geben und wie lange?
.....Ventile abrichten/beledern, Befilzungen erneuern, Stöcke abrichten, Windanlage abdichten, Spunde/Deckel von Pfeifen ggf. neu beledern, Windladenspunde neu abdichten/neu beledern, Pulpeten erneuern, Wind neu abwiegen; Wechseln von Garnierungen in den Tastenführungen, Wechseln der Filze, Tastaturen abziehen bzw. überarbeiten/mit neuen Belägen versehen; bei elektrischer Registertraktur: Motoren/Magnete kontrollieren und Abstoppscheiben erneuern, neu einregulieren; dito die Registerzugmagnete; Schaumstoffbeschichtungen im Motorkasten erneuern......usw.....da gibt es, wenn die letzte Überholung länger zurückliegt, immer eine Menge zu tun.
"Garantie" muß der Orgelbauer gar keine geben. Gesetzlich vorgeschrieben ist die Gewährleistungsfrist von zwei Jahren (§ 634a BGB) bzw. drei Jahre gem. § 195 BGB, wenn es um den Erfüllungsanspruch geht (Beispiel für Gewährleistung: die gelieferte Trompete 8' klingt nach sechs Wochen plötzlich wie ein Gedackt 4': Gewährleistung; Beispiel für Erfüllung: die Trompete 8' ist noch gar nicht eingebaut.)
Fortsetzung I: Die Manualkoppel hat der Lehrling zusammengabaut und hat die Mitnehmer (ich komme grade nicht auf den Fachbegriff, sorry) für die Manualkoppel auf der falschen Seite der Traktur montiert und dadurch aus der eigentlichen Koppel I/II eine Koppel II/I gemacht. Klar durfte das der Azubi danach wieder umschrauben, 2 Stunden Arbeit für umme ... Fällt das unter "Garantie"?
...a) hätte ich diesen "Fehler" tunlichst beibehalten.... und b): Gewährleistung - aber Vorsicht, das ist ein offenkundiger Mangel, der bei der Abnahme - § 640 BGB - gerügt werden muß, sonst ist er genehmigt, und dann war's das.
Fortsetzung II: Ein 3/4 Jahr nach der Reinigung bricht ein Stift, an dem die obere Aufhängung einer Pr. 8'-Prospektpfeife des Pedals eingehängt war. Die Pfeife fällt nach vorne aus dem Prospekt und "erhängt" sich an der Emporenbrüstung. Schaden: Anfertigung einer neuen Pfeife und Einbau. Der gebrochene Stift stammt aus der Erbauungszeit der Orgel (1977) und es gibt weder bei den anderen Stiften dieser Orgel noch bei anderen Stiften an anderen Orgeln dieser Werkstatt einen vergleichbaren Vorfall oder auf einen Materialschaden. Könnte man argumentieren, dass der Stift bei Ein- und Ausbau der Pfeifen im Rahmen der Reinigung einen "Knacks" bekommen hat? Fällt das unter "Garantie"?
....ein Fehler des Orgelbauers, der den Gewährleistungsanspruch auslöst, liegt nur vor, wenn der Stift bzw. dessen Verarbeitung mangelhaft und dieser Fehler objektiv bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erkennbar war. Dürfte schwer werden. Verwendet der Orgelbauer erkennbar schadhafte Teile weiter, ist er u.U. für einen eingetretenen Schadensersatz, der über den Garantieanspruch weit hinausgehen kann, verantwortlich: § 280 BGB.
Und dann hab' ich da noch im Sinn: Wenn nichts vereinbart ist (was ich bei unserer Reinigung "damals" doch glatt annehmen möchte), gelten doch die gesetzlichen Fristen. Die sind doch m. W. bei "losen Geräten" (2 J.?) und bei "Bauwerken und Einbauten" (5 J.?) unterschiedlich. Zählt eine Orgel dann zu ersterem oder zu letzterem?
...grundsätzlich zwei Jahre, § 634a BGB. Könnte aber im Einzelfall ein Problem werden - insbesondere, wenn es sich um große Instrumente mit anspruchsvoller, in das Gebäude integrierter Tragekonstruktion handelt (Langhausorgel im Kölner Dom, Domorgel in Regensburg, St. Jakobi/Hamburg - dort liegt die Orgel auf einer ins Mauerwerk eingelassenen Stahlkonstruktion auf). Läßt sich abstrakt kaum abschließend beantworten.
Gruß,
Wolfgang
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