Aus gegebenem Anlaß - Fortsetzung

BourdonCéleste, Dienstag, 01. November 2011, 23:44 (vor 5424 Tagen) @ FranzS.
bearbeitet von BourdonCéleste, Dienstag, 01. November 2011, 23:56

"Sobald aber die Entlohnung für Organistendienste 1.848 Euro pro Jahr überstieg, musste ein Anstellungsvertrag geschlossen werden."

"Kirchenmusiker/-innen mit C-Prüfung: 17,50 Euro
Kirchenmusiker/-innen mit B-Prüfung: 24,00 Euro"

(http://www.kirchenmusik-regensburg.de/allgemeine-informationen.html)


Also, wer - mit C-Schein - über hundert Dienste im Jahr (also zwei pro Wochenende) haben müsste, um diese Grenze zu überschreiten, dürfte ja nun wirklich als in den Betriebsablauf eingegliedert anzusehen und schon deswegen Arbeitnehmer sein. Ob er die Lieder selbst aussuchen darf oder nicht, sollte eine in der Gesamtbetrachtung zurücktretende Marginalie darstellen. Zudem wird er keine nennenswerten weiteren Auftraggeber haben, Stichwort Scheinselbständigkeit. Für Hobbyorganisten schon mangels Masse nicht relevant und für Nebenamtler folgerichtig. Nebenamt = Amt = Arbeitsverhältnis, mal ganz plakativ und ohne juristische Differenzierung in den Raum gestellt. Wo also ist das Problem? Bitte keine arbeitsrechtlichen Vertiefungen (ich weiß schon, warum ich arbeitsrechtliche Mandate vermeide, diesem diffusen und rechtssprechungszerhackten Rechtsgebiet begegne ich mit gewissem Ekel) um diese Uhrzeit, aber ein paar Anmerkungen kann ich mir dennoch nicht verkneifen:

Ein Freiberufler (Freiheit und Kirche = contradictio in adiecto) muss in Abgrenzung zum Arbeitnehmer noch weit mehr Kriterien erfüllen, die auch mir im liturgischen Dienst höchst fraglich erscheinen:

- Freie Einteilung der Arbeitszeit? ("Hochwürden, nächsten Sonntag spiele ich die 10:00h Messe erst um 11:29h und übrigens auch nicht in der Kirche, sondern in der Friedhofskapelle, wenns beliebt, da ist besser geheizt")

- Keine Eingliederung in den Betriebsablauf? Hehe, klar, vor allem bei Katholens...

- Eigene Arbeitsmittel? "Hochwürden, gleich kommen die Orgelbauer, wir würden für das Hochamt gerne Hauptwerk und Schwellwerk meiner Reiseorgel im Altarraum aufstellen und das Fernwerk in den Beichtstuhl, ist Ihnen das recht?".

- Keine Weisungsgebundenheit? "Nö, Halleluja mag ich nich, jibbet nich."

- Tätigwerden für andere Auftraggeber? Schwierig bei über hundert Diensten im Jahr beim selben Auftraggeber, wenn man obige Grenzen überschreitet.


Die Abgrenzung des BSG zur Weisungsgebundenheit Chorleiter vs. Organist ist freilich ebenso schwer nachvollziehbar, wie manch andere höchstrichterliche Entscheidung - aber so ist das eben in einem Rechtsstaat, damit sind die Kirchenmusiker wahrlich nicht alleine...


Aber ist es nicht eine Diskussion um des Kaisers Bart? Wo sind die Nachteile eines Arbeitsverhältnisses angesichts der genannten Freibeträge und bürokratischen Erleichterungen in der geringfügigen Beschäftigung? Arbeitsverhältnisses haben ja auch gewisse schützende Wirkungen und Vorteile (z.B. gesetzlicher Unfallversicherungsschutz, arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz, betriebliche Übung, bezahlter Urlaub, Diskriminierungs- und Schikaneverbote (ja, auch in der Kirche!) und so weiter).


Ich habe das Urteil und seine Gründe nicht recherchiert, aber nach Lektüre des weiter oben verlinkten MS-Artikels kommt mir ein ganz anderer Aspekt in den Sinn:

"Die Organistentätigkeit stellt – jedenfalls in den verhandelten Fällen mit unregelmäßigen Einsätzen als Organist – pro einzelnem Gottesdienst eine kurzfristige Beschäftigung im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV dar."

KurzFRISTIGE Beschäftigung ist ein BEFRISTETES Arbeitsverhältnis, dessen Befristung nach dem TzBFG nur schriftlich wirksam ist - und das nach ständiger Rechtsprechung des BAG auch nur im voraus.

Wer also nicht vor der Messe einen befristeten Arbeitsvertrag unterschreibt, müsste ansich mit Drücken der ersten Taste als unbefristet beschäftigt gelten, einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung haben und dem Kündigungsschutz unterliegen.

Arbeitsrechtlich veranlagte Kollegen vor, ist das folgerichtig?

Fragt sich, gähnend,
BC


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