Aus gegebenem Anlaß - Fortsetzung

elsenp, Dienstag, 01. November 2011, 13:55 (vor 5424 Tagen) @ willscher

Wie man dem Fazit der in MS erschienen Stellungnahme entnehmen kann, gilt folgender Grundsatz:
[*]Nebenamtlicher Organist ohne Chorleitung: Abhängig beschäftigt
[*]Nebenamtlicher Chorleiter (auch mit Organistendienst): Selbständig


Mir erschließt sich das alles nicht. Ich bin halt zu blöd. Aber es sollte doch kein Problem sein, einen Chor zu gründen. Wie oft der probt, steht auf einem andere Blatt. Oder legen die Gerichte jetzt schon fest, wie oft ein Chor porben muß?

Ganz einfach ausgedrückt, hat das Bundes-Sozialgericht letztinstanzlich festgestellt, dass ein nebenamtlicher Organist wegen der Art der Beschäftigung (er ist weisungsabhängig, d.h. er bekommt in der Regel vorgegeben, was er zu tun hat) nicht selbständig ist (also nicht vergleichbar einem selbständigen Künstler/Musiker). Damit muss sich dieser arme Tropf wie alle anderen Angestellten und Arbeiter sozialversichern. Steuern zahlen muss er auch, genau wie der Selbständige. Aber er hat einen Steuerfreibetrag von 1.848 EUR; erst wenn er im Jahr mehr nebenamtlich als Organist verdient, hat er wirklich Steuern zu zahlen.
Den nebenamtlichen Chorleitern geht es besser. Sie sind vom Gericht als selbständige Künstler anerkannt worden, da in ihrer Tätigkeit weniger weisungsabhängig gearbeitet wird. Da die Anerkennung auch für Chorleiter MIT Organistentätigkeit gilt, greift das Recht auf Selbständigkeit hier stärker und drängt die abhängige Beschäftigung des Organisten in den Hintergrund.

Fazit: Wer weiter selbständiger nebenamtlicher Künstler bleiben möchte, sollte sich schleunigst um die Gründung eines Chores bemühen. Somit führt dieses Urteil dann wenigstens zu einer Wiederbelegung der kränkelnden Kirchenchorszene.

Herzliche Grüße
Peter


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