Richtlinie 2002/95/EG

KarlM, Mittwoch, 21. Dezember 2011, 15:11 (vor 5378 Tagen) @ Karsten

Hasllo Karsten,

Du siehst das viel zu locker, Du kennst die brüssler Bürokraten nicht?

Und wer bezahlt dann den Prozess?

also hier die neueste Info,
nicht von mir, ich hoffe,
im Sinne der Sache hat L und der BDO nichts dagegen

Liebe Orgelbauerinnen und Orgelbauer,
in den letzten Tagen haben sich die Gerüchte und Meldungen über ein mögliches Verbot des Orgelbaus in der EU gehäuft. Dieses Verbot beruht auf der Tatsache, dass wir Blei in unseren Pfeifen verwenden. Gemäß eines EU-Gesetzes aus dem Jahre 2002 (Richtlinie 2002/95/EG(ROHS 1)) darf Blei nur noch in bestimmten Fällen verwendet werden. Die Pfeifenorgel war seinerzeit als Ausnahme in das Gesetz eingearbeitet worden. Der Orgelbau wähnte sich also in Sicherheit.
Wir bei Laukhuff möchten Sie nun über den aktuellen Sachstand informieren, damit ein einheitliches Wissensgefüge besteht und wir alle, sollte es notwendig werden, die geeigneten Schritte einleiten können.

Hier zunächst die Grundlagen zum neuen Gesetz ROHS 2:
Eine weit gestreute Befragung innerhalb der Industrie Europas (insbesondere von großen Industriebetrieben) hat ergeben, dass die Richtlinie ROHS 1 zu unhandlich sei. Eine große Anzahl von Ausnahmen würden das Gesetz konterkarieren und somit unbrauchbar machen. Man hat sich also darauf verständigt, dass dieses Gesetz neu gefasst und damit vereinfacht werden sollte.

Bei einem Treffen alle EU-Ländervertreter im Februar 2011 wurde über die zugelassenen Ausnahmen aus diesem Gesetz diskutiert. Alle Mitgliedsstaaten - außer Malta, Groß-britannien und die EU-Kommission selbst - haben zugestimmt, sämtliche Ausnahmen zu streichen und so das Gesetz zu vereinfachen. Dies bedeutet, dass die Orgel nicht länger als Ausnahme im Geltungsbereich des Gesetzes gelten kann.

Mit der neuen „Richtlinie 2011/65/EU (ROHS 2) vom 8. Juni 2011 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten“ wird nun die bisherige Richtlinie 2002/95/EG ersetzt. Da die Ausnahmen ohne Prüfung gestrichen wurden, fällt nun auch die Pfeifenorgel oder die Herstellung von Pfeifen unter die Wirkung des Gesetzes.

Änderungen haben sich insbesondere im Anhang 1 des Gesetzes ergeben, in dem die Gerätekategorien, für die das Gesetz gelten soll, genannt werden. In Kategorie Nr. 11 wird das Gesetz nun auf alle Elektro- und Elektronikgeräte ausgeweitet, worunter auch die Pfeifenorgel fällt, da sie mit elektrischen Strom betrieben wird. Dieser Sachverhalt wurde uns auch vom zuständigen Mitarbeiter der EU, Herrn Hans Christian Eberl, bestätigt, der für die Folgeabschätzung von ROHS 2 bei der Kommission zuständig ist.

Zitat aus seiner E-Mail:
“Zu meinem Bedauern muss ich Ihnen leider mitteilen, dass sich die Rechtslage mit der neuen RoHS-Richtlinie (RoHS 2), die im Juni dieses Jahres angenommen wurde, bereits geändert hat. Demgemäß sind alle Produkte, die in irgendeiner Weise elektrischen Strom verwenden, Elektrogeräte, und unterliegen spätestens ab 22. Juli 2019 den Stoffbe-schränkungen (z.B. Blei) für alle ihre, auch nichtelektrischen, Komponenten. Das betrifft auch die Orgelpfeifen, daran führt in der Logik von RoHS 2 kein Weg vorbei, darin sind sich auch alle Mitgliedstaaten einig, und diese sind für die Umsetzung in nationales Recht zuständig.“

Da es bei der Abstimmung zu keiner einstimmigen Entscheidung zur Streichung aller Ausnahmen gekommen ist, hat die Kommission eine Prüfung sämtlicher Ausnahmen beschlossen. Diese Prüfung (impact assessment) wird nun in den nächsten Monaten durch unabhängige Institute durchgeführt.
Das Ziel des europäischen Orgelbaus sollte daher nun sein, einen Ausschluss der Pfeifenorgel aus der Wirkung des Gesetztes zu beantragen. Ein Ausschluss hätte gegenüber einer Ausnahme den Vorteil, bei einer zukünftigen Änderung oder Neufassung des Gesetzes ungeprüft übernommen zu werden.

Das Impact Assessment über mögliche Ausschlüsse wird im Auftrag der EU-Kommission durch das BIOIS-Institut (BIO Intelligence Service: www.biois.com) in London durchgeführt. Der Antrag zum Ausschluß der Pfeifenorgel aus dem Gesetz wird durch die ISO gestellt. Ein eigener Antrag des BDO ist nicht notwendig. Das BIOIS wird bis Mitte 2012 das Impact Assessment abschließen und der EU-Kommission zur Prüfung vorlegen.

In einem Gespräch mit dem BIOIS in London wurde uns bestätigt, dass die Pfeifenorgel als eines der zu prüfenden Ausnahmen aufgenommen wurde. Ein Anschreiben aller Orgelbauer an die EU-Kommission ist daher zur Zeit nicht notwendig. Sollte aber in den nächsten Monaten eine Aktion der Orgelbauer notwendig werden, möchten wir Sie um Ihre Mitarbeit bitten, um den europäischen Orgelbau zu erhalten.

Wir werden Sie über diesen Weg weiter informiert halten.

Für Ihre Hilfe zur Sicherung einer ganzen Branche möchte ich Ihnen bereits heute ganz herzlich danken.

Magnus Windelen
Aug. Laukhuff GmbH & Co.KG

für den
Bund deutscher Orgelbaumeister


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