Zukunft und Urheberrechte?

Phys, Samstag, 05. November 2011, 14:56 (vor 5422 Tagen) @ Friedrich

Als Orchestermusiker würde ich in diesem Fall auch eine hochentwickelte und ausgereifte Software verlangen, die meinen Anforderungen entspricht. Touchscreen muss sowieso sein; ich muss Eintragungen machen können, die in Echtzeit aufs digitale Notenblatt übertragen werden (Handschrift-Erkennung), und diese auch problemlos wieder entfernen können, und all das, ohne zwischendurch Speicherbefehle geben zu müssen; ich muss in Echtzeit blättern können, und alle Eintragungen und Änderungen müssen mir auch zuhause verfügbar sein, müssen also zentral gespeichert und abrufbar sein; alles muss angenehm lesbar sein – kurz: Alle Handhabungsvorteile eines Notenheftes muss die Software auch liefern. Drunter geht es nicht.

Ja, das sind komplexe Anforderungen. Klar, Touchscreen für Eintragungen ist ein Muß, aber Handschriftenerkennung ist meines Erachtens nicht erforderlich, da ohnehin zu fehleranfällig. Wäre ja auch die Frage, ob die Noten als gescanntes bzw. digital erzeugtes PDF oder tatsächlich als Anzeige einer Notensatzdatei zur Verfügung stehen sollen. Es sollte bei ersterem reichen, Markierungen graphisch einzutragen, oder Anmerkungen per Bildschirmtastatur zu tippen. Dabei dürfte die Software (bei Orchesternoten) natürlich nicht weiterblättern, wenn man gerade etwas einträgt, und man sollte manuell zurückspringen können.

Wenn all diese Zugriffsmöglichkeiten bereitgestellt werden sollen, wird das eine lustige Sache, schon wegen der Verwaltung der Zugriffsrechte. Schließlich ist es z. B. oft erlaubt, dass dieselbe Stelle an verschiedenen Pulten mit verschiedenen Fingersätzen gespielt wird.

Die Noten müßten schon pro Pult individuell gespeichert werden, um eigene Eintragungen zuzulassen. Bei Orgelnoten wäre darüber hinaus denkbar, daß für eine Notendatei mehrere Nutzer 'am selben Pult' ihre Eintragungen seperat speichern können sollten.

Die Rechtsfrage ist gerade bei den modrig duftenden Ausgaben ja erledigt (und wer es partout nicht anders will, kann ja die Rückseite mit altem feuchtem Papier bekleben ;) ) - bei den neueren sollte das Rechtliche doch ähnlich wie bei e-Books zu regeln sein.


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