Frage zu Orgelsanierung

Wolfgang Gourgé @, Freitag, 17. April 2026, 12:23 (vor 134 Tagen) @ orgelquaeler

Liebes Forum!

Eine meiner Dienstinstrumente ist eine Welte von 1936. Sie wurde 2002 überholt und zumindest die Technik wieder sicher gemacht.
Meine Frage: Wird vor einer Sanierung ein Lastenheft erstellt? Was muss in einem Abnahmegutachten alles drin stehen?
Kann man nach 24 Jahren (bzw. nach 5 Jahren) noch nachfordern?
Meiner Meinung wurde die Sanierung nicht wirklich abgeschlossen.

Schweller geht nicht (trotz der Zubauten), Intonation ist imho nicht einheitlich angepasst worden. Warum ein Setzer eingebaut wurde wurde nicht dokumentiert.

Fragen über Fragen.

Danke und LG
Marcus

....siehe hier und hier. Hat die Abnahme stattgefunden (was auch faktisch-konkludent erfolgen kann, etwa durch rügelose Bezahlung des Werklohns), sind Mängelrügen nur noch nach Maßgabe von § 640 Abs. 3 BGB möglich. Ist nichts vorbehalten worden, lässt sich auch nichts mehr rügen.

Vor einer Sanierung wird üblicherweise auf der Basis eines ausgearbeiteten Angebots des Orgelbauers ein Vertrag abgeschlossen, in dem drinsteht - bzw. drinstehen sollte -, was genau gemacht werden soll. Das Angebot wird, wenn's richtig gemacht wird, Vertragsbestandteil, schon deshalb, um den eigentlichen Vertragstext nicht zu überfrachten und Fehler zu vermeiden, denn es liegt nahe, den Orgelbauer als Auftragnehmer an sein eigenes originales Angebot zu binden.

Nach 24 Jahren lässt sich eine möglicherweise unausgeglichene Intonation aber auch technisch/handwerklich kaum noch reklamieren, weil sich seither wieder Staub und Ruß in der Orgel abgesetzt haben und sich technischer Verschleiß eingestellt hat, was den Klang schleichend verändert bzw. verändern kann (und zwar ziemlich deutlich). Mängel müssen bei der Abnahme dokumentiert und deren Beseitigung innerhalb eines festgesetzten Zeitraums vereinbart werden.


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