Transeamus und Urheberecht - etwas für die Juristen
Grüß Gott, Forum,
ich beginne der Übersicht halber ein neues Thema, auch wenn Transeamus der Ausgangspunkt ist.
Meine Frage zielt an alle Rechtskundigen hier im Forum:
Joseph Ignaz Schnabel (1767–1831) wird allgemein das hier zur Genüge diskutierte Transeamus zugeschrieben. Aufgrund der Lebensdaten ist das Werk gemeinfrei.
Wie sieht es mit der 1972 erschienen Neuausgabe von Prof. Dr. Rudolf Walter aus (Edition Laumann, Silesio Cantat Heft 5, derzeit vergriffen)?
Kommt hier - wie ich meine/hoffe - der § 70 Abs. 3 UrhG zum Tragen, nach dem das UrhG wissenschaftlicher Ausgaben gemeinfreier Werke nach 25 Jahren erlischt?
Wenn ja, wäre also diese Ausgabe (ebenso wie die Ausgabe im Böhm-Verlag) inzwischen zum gemeinfreien Werk geworden.
Herzlichen Dank für die Auskunft und ich bin jetzt schon neugierig, ob und welche Verzweigungen dieses Thema erfährt.
Herzliche Grüße
zehnzweidrittel
Transeamus und Urheberecht - etwas für die Juristen
Grüß Gott, Forum,
es ist schon sehr beruhigend, dass Urheberrecht und das Kopieren von Noten anscheinend keine Themen für das Orgelforum sind.
Nachdem mir keiner Auskunft geben konnte, habe ich mich an die VG Musikedition in Kassel gewandt. Die Auskunft von dort (Zusammenfassung):
§ 71 UrhG gilt im o.g. Fall, allerdings nur unter Berücksichtigung der Vorschriften des UWG.
Einschlägig sind §§ 3 und 4 UWG (vgl. auch hier: Täter im Frack).
Ich gebe zu, dass die Auskunft (vor allem nach Durchsicht der Broschüre) auch nicht wirklich abschließend und erhellend ist.
Etwas mehr Licht in die Sache hat für mich die FAQ des B-Note Musikverlages gebracht.
Im Ernstfall scheint allerdings doch immer eine römische Juristenweisheit zu gelten: „Vor Gericht und auf hoher See sind wir in Gottes Hand.“
Grüße
zehnzweidrittel
Transeamus und Urheberecht - etwas für die Juristen
In Zusammenhang damit bin ich noch auf einen Artikel über die GEMA gestossen.
Viele Grüße,
- Karl-Josef