Notensammlung Otto Gauss

Karsten, Montag, 27. Mai 2013, 12:55 (vor 4841 Tagen) @ 3rd_astronaut
bearbeitet von Karsten, Montag, 27. Mai 2013, 12:59

ich habe da keinen durchblick, aber behaupte mal, dass (in D) immer der todestag zählt. alles andere wäre hoffnungslos kompliziert...

PS: das erscheinungsdatum der bände ist für den schutz des notenbilds relevant, aber das ist hier ja lääängst ausgelaufen.

Entscheidend für die Berechnung der Fristen in Deutschland ist immer das Ende des Kalenderjahres, in das der Todestag fällt (§69 UrhG).
Beispiel:
- Todestag ist der 11. Mai 1916.
- Die 70jährige Schutzfrist beginnt dann mit dem 31.12.1916.
- Nicht mehr geschützt und damit gemeinfrei wären die Werke des Komponisten ab 1.1.1987.

Gruß
Karsten


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